Folter

Folter und Gefängnisse zur Zeit der Hexenprozesse und heute

Folter

Besonders in der Zeit der Hexenprozesse (1550 – 1782) wurde Folter im „peinlichen Verhör“ exzessiv angewendet, um von den Angeklagten ein Geständnis zu erwirken. Aufgrund der Peinlichen Halsgerichtsordnung von 1532 unter Kaiser Karl V. wurde sie in der so genanntem Constitutio Criminalis Carolina von Karl V. Bestandteil der Hexenprozesse.

Hexenverbrennung – ein öffentliches Ereignis

Die Angeklagten wurden inhaftiert und oft monatelang ohne Prozess gefangen gehalten. Oft waren die Verliese kalte feuchte Räume, z.B. in Türmen der Stadtmauer. Nach der Verhaftung erfolgte ein „gütliches“ Verhör, aber meistens leugneten die Angeklagten die Vorwürfe der Hexerei. Dann folgte die Territion (dt. Schreckung), das Zeigen der Folterwerkzeuge und eine furchterregende Erklärung ihrer Anwendung. Nach der ersten oder mehrfachen Folter (der „scharfen Frage“) legten die meisten Angeklagten ein Geständnis im Sinne der Richter ab und wurden häufig zum Tode durch Verbrennen verurteilt. Eine vorherige Enthauptung, Erdrosselung oder das Umhängen eines Pulversäckchens um den Hals galt als „Akt der Gnade“.

Entgegen landläufiger Meinung war die sog. „Wasserprobe“ keine Foltermethode, sondern ihre Durchführung wurde häufig von den Angeklagten selber verlangt in der Hoffnung, so ihre Unschuld beweisen zu können. Die Wasserprobe galt als Gottesurteil. Wenn die Angeklagten nicht oben schwammen, sondern versanken, ging man von ihrer Unschuld aus, denn das war der natürliche Lauf der Dinge.

Dann wurden die Angeklagten, die an ein Seil gefesselt waren, wieder aus dem Wasser gezogen. Das Ziel des Gerichtsverfahrens war die Verurteilung, nicht die vorzeitige Tötung.